Im Verlauf der 4 Grundschuljahre muss Religionsunterricht im Umfang von 5 Wochenstunden unterrichtet werden, also insgesamt 190 Stunden à 45min. (APO-GrundStGy, Anlage 2).
Religion muss in jedem Schuljahr erteilt werden. (APO-GrundStGy §36, Absatz 3, Nummer 7).
Die Rückmeldungen zum Leistungsstand erfolgt im „ordentlichen Unterrichtsfach“ Religion genauso wie in allen anderen Fächern, d. h. kompetenzorientierte Rückmeldung zum Lernstand und zur
Lernentwicklung ab Jahrgang 1; Zensierung in Jahrgang 4 – und auf individuellen Wunsch der Eltern auch in Jahrgang 3 (Schulgesetz §44, Absatz 2).
Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ihr Kind vom Religionsunterricht abzumelden; es muss dann anderweitig (z. B. in der Parallelklasse) unterrichtet werden. (GG Art. 7, Absatz 2)
(kommt aber sehr selten vor)
Parallel (also alternativ) zum Religionsunterricht darf kein anderes Fach erteilt werden, also z. B. kein muttersprachlicher Unterricht, kein Förderunterricht. (Beschluss der Gemischten
Kommission vom 21.2.2011)
Die Weiterentwicklung des Hamburger Religions-unterrichts in der Diskus- sion zwischen Ver- fassungsrecht und Schul- pädagogik (J.
Bauer; Fachreferent Religion/BSB) Bauer_ZevKR_59_3-4_227-256.pdf