In allen anderen Bundesländern schon lange Realität, in Hamburg aber aufgrund des "Hamburger Weges" bisher noch nicht umgesetzt, nun aber aktuell von religionsgemeinschaftlicher und staatlicher Seite entschieden (und von uns sehr kontrovers diskutiert!):
Ab 01.08.2022 kann und darf der Religionsunterricht in Hamburg nur noch von Lehrkräften erteilt werden, die eine Beauftragung einer der Religionsgemeinschaften, die verantwortlich sind für den RU für alle in Hamburg, erhalten haben. Dies sind:
BSB bzw. Religionsgemeinschaften haben im SJ 2018/19 damit begonnen, die religionsgemeinschaftlichen Beauftragungen zu erteilen und in die Personalakte aufzunehmen. Sofern Sie noch keine Beauftragung beantragt bzw. erhalten erhalten haben, prüfen Sie bitte, ob und wie Sie eine religionsgemeinschaftliche Beauftragung beantragen und erhalten können.
Die entsprechenden Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten, die die BSB an alle Schulleitungen versendet hat und die Sie hier als PDFs zum Download zur Verfügung gestellt bekommen.
Bitte leiten Sie die Informationen unbedingt an alle Ihre Fachkolleginnen und -kolleginnen weiter, falls noch nicht geschehen.
Im Sommer 2018 hat in Hamburg die Einführung religionsgemeinschaftlicher Beauftragungen für Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, begonnen. Hamburg ist damit das letzte Bundesland, das sich an diese bundesweite Praxis anpasst.
Grundlage hierfür ist der verfassungsrechtliche Rahmen des Religions-
unterrichts nach Art. 7 Abs. 3 GG.
Unverändert bleibt jedoch die konzeptionelle Ausrichtung: Auch weiterhin gibt es in Hamburg einen dialogischen Religionsunterricht für alle!
Die religionsgemeinschaftliche Beauftragung wird in mehreren Schritten eingeführt:
ab 1.8.2018 |
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Schuljahr 2018/19 |
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Schuljahre 2019/20 2020/21 2021/22 |
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Ab 1.8.2022 |
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Was das für jetzige und zukünftige Lehrkräfte bedeutet, hängt sehr von den individuellen Voraussetzungen ab:
http://www.hamburg.de/bsb/bewerbungen-online/335258/lehrkraefte/
und bei den jeweiligen Religionsgemeinschaften (Kontaktdaten s.u.)
Viele Religionslehrkräfte müssen dafür gar nichts tun: Wer über eine grundständige Fakultas in Religion verfügt und Mitglied der Nordkirche ist, wird in einem automatisierten Verfahren beauftragt.
Fragen zur Erteilung der Beauftragungen beantwortet die jeweils zuständige Religionsgemeinschaft.
Landeskirchenamt
Frau Bothmann
Mail: tanja.bothmann@lka.nordkirche.de
Fon: 0431 97 97 788
Islamische Religionsgemeinschaften in HH
Kontakt per Mail : Muslimische-Beauftragung@hamburg.de
Landesvertretung Hamburg
Kontaktper Mail: rizalik-hamburg@alevi.com
Kontakt über Fachreferent Religion der BSB,
Mail: Jochen.Bauer@bsb.hamburg.de
Abteilung Schule & Hochschule
Frau Kessens
Kontakt per Mail: kessens@erzbistum-hamburg.de
Ab dem Schuljahr 2022/23 darf der Religionsunterricht nur noch von beauftragten Lehrkräften erteilt werden. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen:
Studierende im (Kern-)Praktikum |
· Eine Beauftragung ist nicht notwendig |
Kurzfristige Vertretungen |
· unterhalb 1 Jahr: Eine Beauftragung ist nicht notwendig |
Sonderschulen |
· - ab 1.8.2022: Jede Sonderschule hat mindestens eine grundständig im Fach ausgebildete und von ihrer Religionsgemeinschaft beauftragte Religionslehrkraft (als „fachliche Koordinatorin“). · - Darüber hinaus gibt es keine Auflagen für den Einsatz von Lehrkräften im Religionsunterricht. |
Berufliche Schulen |
· - Berufliche Gymnasien: Es gelten die gleichen Regelungen wie für allgemeinbildende Gymnasien. · - ab 1.8.2022: Jede berufliche Schule hat mindestens eine grundständig im Fach ausgebildete und von ihrer Religionsgemeinschaft beauftragte Religionslehrkraft (als „Fachleitung“). · - Bei Religionsgesprächen in Projektform: mind. ein Drittel der Projektanbieter sind von ihrer Religionsgemeinschaft beauftragt. |
Ausführlichere Informationen stehen Ihnen hier als PDF zum Download zur Verfügung.